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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allram-Consulting-International®

§ 1 Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Tätigkeiten der Firma
Allram-Consulting-International, in Folge kurz ACI genannt. Sie sind integrierender Bestandteil von Werk- und Beratungsverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch die ACI in den Berufsfeld der Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation dargestellten Beratungsbereichen im
Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der ACI schriftlich bestätigt und rechtsgültig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werk- und Beratungsvertrag) angegebenen Umfang.

1. 1 Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Die Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Eine Verpflichtung zur Leistungserfüllung, insbesondere die Einhaltung vorgeschlagener Termine entsteht erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber und Prüfung durch die ACI. Abweichende Vereinbarungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur in schriftlicher Form bindend.

§ 2 Wirksamkeit
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

§ 3 Erweiterung
Die ACI ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen kann nur nach ermessen durch die ACI in Anspruch genommen werden. Die ACI ist weisungsungebunden.

§ 4 Organisatorisches
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind von
Auftraggeber zu erledigen. Sämtliche Infrastruktur (Anschlüsse,
Telekommunikation, EDV ect.), die für den Auftrag erforderlich sind, sind bis zum Auftragsbeginn bereits zustellen.

§ 5 Unterlagen und Vorgänge
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der ACI auch ohne ihrer besonderen Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und die ACI von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind.
Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

§ 6 Information
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.

§ 7 Vertrauensverhältnis
Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der ACI bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen auch auf anderen Fachgebieten umfassend informiert wird.

§ 8 Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde. Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werk- oder Beratungsvertrag) angegebenen Umfang.

§ 9 Umfang des Beratungsauftrages
Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.

§ 10 Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Weiters sind die Vertragspartner gegenseitig verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und der
Mitarbeiter der ACI verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§ 11 Berichterstattung
Die ACI verpflichtet sich, über ihre Arbeit im Projekt und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
Der Auftraggeber und die ACI stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Dies wird in Form von Meilensteinen abgedeckt.
Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.

§ 12 Schutz des geistigen Eigentums der ACI/Urheberrecht/Nutzung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von der ACI, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für den laufenden Auftrag Verwendung findet. Insbesonders Bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der ACI an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung der ACI Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

12.1 Die Verwendung beruflicher Äußerungen der ACI zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die ACI zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

12.2 Der ACI verbleiben auf ihren Leistungen Urheberrechte.

12.3 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum der ACI sind, gilt, dass das Nutzungsrecht derselben separat schriftlich mit der ACI vereinbart werden muss. Das Nutzungsrecht wird nicht automatisch an den Auftraggeber übertragen, es verbleibt ausnahmslos bei ACI. Auch nach Bezahlung des Honorars und separater schriftlicher Vereinbarung gilt, dass das Nutzungsrecht und die Verwendung ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang zu gilt. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten, als Minimum wird das gesamte Honorar in Rechnung gestellt und weitere Abgeltungen werden gesondert berechnet.

§ 13 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
Die ACI ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 1 Monat.

13.1 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom der ACI zu vertreten sind und sofern diese ihre Berechtigung finden. Dieser Anspruch erlischt einen Monat nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) der ACI. Wird jedoch während der Beseitigung der Mängel festgestellt (durch die ACI), dass die Mängel nicht im Verschulden der ACI liegen, so werden diese im tatsächlichen Ausmaß in Rechnung gestellt.

13.2 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.

13.3 Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung der ACI zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

§ 14 Haftung
Die ACI und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen, hier kann die ACI nicht belangt werden. Die Höhe der Haftung ist mit 1% des monatlichen Honorarsatzes beschränkt. Alle anderen Ansprüche und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und Folgeschäden sind ausgeschlossen.

14.1 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von einem Monat, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch 1 Monat nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die ACI ist in jedem Fall ausgeschlossen.

14.2 Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an die ACI abgetreten.

§ 15 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Die ACI und seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

15.1 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die ACI schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

15.2 Die ACI darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

15.3 Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen
Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

15.4 Die ACI ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die ACI gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der ACI überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

§ 16 Honoraranspruch
Die ACI hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört der ACI gleichwohl das vereinbarte Honorar.

16.1 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der ACI einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf die ihre bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.

16.2 Die ACI kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen.

Die Beanstandung der Arbeiten der ACI berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.

16.3 Die im Standardfall geltende Arbeitszeit ist zu normalen Bürozeiten festgelegt, diese lautet von 9:00 Uhr – 17:00 Uhr MEZ. Alle Arbeiten vor und nach dieser Zeit oder Samstags, Sonntags und Feiertags werden gesondert abgerechnet.
Überstunden, 50% (ab 7:00 Uhr - 9:00 Uhr und ab 17:00 Uhr - 19:00 Uhr) werden 1h zu 1,5h des vereinbarten Honorarsatzes verrechnet. Weiters sind 100%ige Überstunden 1h zu 2h abzurechen, diese gelten von 19:00-7:00 Uhr MEZ. Stunden an Sonn- und Feiertagen werden 1h zu 2h verrechnet.

§ 17 Honorarhöhe und Rechnungslegung:
Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit der ACI. Die ACI ist berechtigt Teilrechnungen monatlich zu stellen, diese sind prompt und ohne Abzug auf das Konto der ACI zu überweisen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

17.1Stornovereinbarungen: Eine Verpflichtung zur Leistungserfüllung - insbesondere die Einhaltung vorgeschlagener Termine entsteht erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber.

17.2 Für die Stornierung von bereits terminisierten Aufträgen und Projekten werden folgende Sätze verrechnet:

(17.2.1) Storno bis 4 Wochen vor Arbeitsbeginn 25% der Auftragssumme
(17.2.2) Storno bis 2 Wochen vor Arbeitsbeginn 50% der Auftragssumme
(17.2.3) Storno bis zum Arbeitsbeginn 75% der Auftragssumme
(17.2.4) Storno nach Arbeitsbeginn 75% der Auftragssumme

17.3 Für Arbeit außerhalb Wiens werden pro KM mittels PKW € 0,96 und für
Mitfahrer € 0,45 verrechnet. Sonstige Reisekosten (Taxi, Bahn, usw.),
Aufenthaltskosten laut amtlichen Tagessätzen, Nächtigungskosten laut amtlichen
Sätzen. Kosten für Dokumentation, Visualisierung und Kommunikation (Kopien,
Folien, Fax, Telefon usw.) werden gesondert laut Beleg verrechnet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 12% und eine dementsprechende Mahngebühr verrechnet.

§ 19 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der ACI und ist Wien.

19.1 Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensstandort der ACI (Wien) zuständig.

§ 20 Im Übrigen gelten, sofern obige Punkte nichts Abweichendes bestimmen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation, in der jeweils letztgültigen Ausgabe.

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